Ratgeber · Österreich

Was muss ein Angebot enthalten?

Kurz gesagt

Ein Angebot unterliegt in Österreich keinem gesetzlichen Formzwang, sollte aber alle Angaben enthalten, die den Auftrag eindeutig machen: Betriebsdaten, eine klare Leistungsbeschreibung, Einzel- und Gesamtpreise, die Angabe netto oder brutto samt Umsatzsteuer (Normalsatz 20 %) oder Kleinunternehmer-Hinweis, die Bindungsfrist und die Zahlungsbedingungen. Diese Angaben orientieren sich an den Empfehlungen der WKO. Ein Angebot ist noch keine Rechnung – die strengeren Rechnungsmerkmale des § 11 UStG gelten erst bei der Rechnungslegung.

Die Bausteine eines vollständigen Angebots

In ein professionelles Angebot gehören: Name und Anschrift Deines Betriebs mit Kontaktdaten und – falls vorhanden – der UID-Nummer, die Daten des Kunden, das Datum, eine klare Leistungsbeschreibung, die Einzelpreise je Position, der Gesamtpreis, die Angabe netto oder brutto samt Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer-Hinweis, die Bindungsfrist, die Zahlungsbedingungen und – wo sinnvoll – der Ausführungstermin. Je klarer diese Punkte sind, desto weniger Rückfragen bekommst Du.

Handwerker unterschreibt ein Angebot auf einem Klemmbrett in der Werkstatt

Preis und Umsatzsteuer richtig ausweisen

Weis aus, ob Deine Preise netto oder brutto sind, und nenne den Steuersatz (Normalsatz 20 %). Nutzt Du die Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze seit 2025: 55.000 € brutto), weist Du keine Umsatzsteuer aus, sondern setzt den Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. So gibt es bei der späteren Rechnung keine böse Überraschung über den Endpreis.

Ein Angebot ist noch keine Rechnung

Wichtiger österreichischer Punkt: Die strengen Pflichtangaben einer Rechnung (§ 11 UStG) musst Du im Angebot noch nicht erfüllen. Trotzdem lohnt es sich, von Anfang an sauber zu arbeiten – viele Angaben übernimmst Du später eins zu eins in die Rechnung. Ein Angebot dient dazu, den Auftrag klar und nachvollziehbar zu beschreiben, nicht dazu, alle steuerlichen Rechnungsmerkmale abzubilden.

Verbindlichkeit und Bindungsfrist mitdenken

Schreib dazu, ob Dein Preis ein Festpreis bzw. ein verbindliches Angebot ist oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag (§ 1170a ABGB). Setz außerdem eine Bindungsfrist (§ 862 ABGB; praxisüblich zwei bis vier Wochen). Beides schützt Dich vor Streit über die Schlussrechnung und vor steigenden Material- und Lohnkosten, wenn der Kunde spät zusagt.

Was heißt das für Deinen Betrieb?

Leg Dir eine feste Struktur an, damit Du keinen Pflicht-Baustein vergisst – gerade Preisangabe, Umsatzsteuer-Hinweis und Bindungsfrist geraten unter Zeitdruck schnell in Vergessenheit. angebot.pro füllt diese Angaben automatisch aus, wenn Du den Auftrag einsprichst, inklusive Netto, Umsatzsteuer und Bindungsfrist.

Oder hör auf zu tippen: sprich den Auftrag ein, angebot.pro schreibt das Angebot.

Fragen & Antworten

Weitere Fragen dazu

Gibt es in Österreich Pflichtangaben für ein Angebot?

Einen gesetzlichen Formzwang für Angebote gibt es nicht. Üblich und von der WKO empfohlen sind Betriebs- und Kundendaten, eine klare Leistungsbeschreibung, Einzel- und Gesamtpreise, die Umsatzsteuer-Angabe oder der Kleinunternehmer-Hinweis, die Bindungsfrist und die Zahlungsbedingungen.

Muss im Angebot die Umsatzsteuer stehen?

Weis aus, ob die Preise netto oder brutto sind, und nenne den Steuersatz (Normalsatz 20 %). Als Kleinunternehmer weist Du keine Umsatzsteuer aus, sondern setzt den Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“.

Muss ein Angebot eine UID-Nummer enthalten?

Im Angebot ist die UID-Nummer nicht zwingend, aber empfehlenswert, sofern Du eine hast. Pflicht wird die UID-Nummer erst bei der Rechnung im Rahmen der Rechnungsmerkmale des § 11 UStG.

Ist ein Angebot verbindlich, sobald ich es verschicke?

Solange die Bindungsfrist läuft, bist Du an Dein Angebot gebunden (§ 862 ABGB). Ohne gesetzte Frist gilt gegenüber Abwesenden eine angemessene Zeit – bei Handwerksangeboten praxisüblich zwei bis vier Wochen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich bitte an Deine Rechtsvertretung oder die zuständige Stelle der WKO.