Ratgeber · Österreich
Gewährleistung im Handwerk: die Fristen in Österreich
Kurz gesagt
Für Handwerksleistungen gilt in Österreich: drei Jahre Gewährleistungsfrist bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen – also allem, was fest mit dem Gebäude verbunden ist – und zwei Jahre bei beweglichen Sachen, jeweils ab Übergabe (§ 933 ABGB). Die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig und kann gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde muss Dir zuerst die Chance auf Verbesserung oder Austausch geben; erst wenn das scheitert, kommen Preisminderung oder Vertragsauflösung in Frage.
Zwei oder drei Jahre? Die Abgrenzung beweglich/unbeweglich
Die Frist hängt daran, woran Du arbeitest. Arbeiten an unbeweglichen Sachen – Dach decken, Fliesen legen, Elektro- oder Heizungsinstallation, Fassade, fest eingebaute Küche – fallen unter die dreijährige Frist, weil die Leistung fest mit dem Gebäude verbunden ist. Bewegliche Sachen – die reparierte Maschine, das gelieferte, aber nicht montierte Möbelstück – unterliegen der zweijährigen Frist. Die Frist läuft ab Übergabe des Werks. Im Zweifel gilt für Dich als Handwerker am Bau: Rechne mit drei Jahren.

Wer muss was beweisen?
Die Gewährleistung erfasst nur Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden waren – auch wenn sie erst später sichtbar werden. Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach Übergabe auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe bestand; dann musst Du das Gegenteil beweisen (§ 924 ABGB). Danach dreht sich die Beweislast: Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel von Anfang an angelegt war. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten seit 2022 nach dem VGG teils eigene, längere Regeln – für klassische Werkleistungen am Bau bleibt es beim ABGB. Deshalb ist Deine Dokumentation so wertvoll: Fotos, Messprotokolle und Abnahmeprotokoll entscheiden solche Fälle.
Die Stufen: erst Verbesserung, dann Geld
Gewährleistung heißt nicht automatisch Geld zurück. Auf der ersten Stufe stehen Verbesserung (Nachbesserung) und Austausch – der Kunde muss Dir die Gelegenheit geben, den Mangel in angemessener Frist selbst zu beheben. Das ist Dein gutes Recht und meist auch die günstigste Lösung. Erst wenn die Verbesserung unmöglich ist, fehlschlägt oder Du sie verweigerst, kann der Kunde Preisminderung oder – bei nicht bloß geringfügigen Mängeln – die Auflösung des Vertrags verlangen. Und nicht verwechseln: Gewährleistung schuldest Du kraft Gesetz; eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzzusage, die Du nicht geben musst.
Beispiel: Parkett wölbt sich nach 14 Monaten
Du hast 45 m² Parkett um 6.300 € netto verlegt. Nach 14 Monaten wölben sich Dielen auf rund 8 m². Verlegtes Parkett ist Arbeit an einer unbeweglichen Sache – die dreijährige Frist läuft also noch. Weil mehr als sechs Monate vergangen sind, muss aber der Kunde beweisen, dass die Ursache schon bei Übergabe vorlag – etwa ein zu feuchter Estrich. Hast Du die Restfeuchtemessung vor der Verlegung dokumentiert, kannst Du zeigen, dass der Untergrund in Ordnung war und die Ursache – zum Beispiel ein späterer Wasserschaden – nicht in Deiner Leistung liegt. Ohne Messprotokoll steht Aussage gegen Aussage, und der Fall wird teuer.
Was Du vertraglich regeln kannst – und was nicht
Gegenüber Verbrauchern kannst Du die Gewährleistung weder ausschließen noch verkürzen – entsprechende Klauseln sind unwirksam (§ 9 KSchG). Im B2B-Geschäft sind Einschränkungen grundsätzlich verhandelbar. Dein wirksamster Hebel liegt aber woanders: in einer präzisen Leistungsbeschreibung im Angebot. Wer festhält, welche Qualität, welche Toleranzen und welche Annahmen (etwa zum Untergrund) vereinbart sind, kann später sauber trennen, was ein Mangel ist und was außerhalb der geschuldeten Leistung liegt. Beachte außerdem: Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bleibt dem Kunden nur eine kurze Zeit, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (Stand 2026: drei Monate) – lass Dich bei konkreten Streitfällen aber immer beraten.
Was heißt das für Deinen Betrieb?
Dokumentiere Übergaben, halte Annahmen und Ausschlüsse schon im Angebot fest und nimm berechtigte Mängelrügen sportlich: Schnelle Verbesserung ist billiger als jeder Streit. Ob Dein Angebot die kritischen Punkte abdeckt, prüfst Du mit dem kostenlosen Angebots-Checker auf angebot.pro – und das Angebot selbst sprichst Du einfach ein: In rund drei Minuten steht das fertige PDF mit sauberer Leistungsbeschreibung.
Oder hör auf zu tippen: sprich den Auftrag ein, angebot.pro schreibt das Angebot.
Fragen & Antworten
Weitere Fragen dazu
Wie lange habe ich Gewährleistung auf Handwerkerarbeiten?
Bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen – also allem, was fest mit dem Gebäude verbunden ist – drei Jahre ab Übergabe, bei beweglichen Sachen zwei Jahre (§ 933 ABGB).
Kann ich die Gewährleistung im Angebot ausschließen?
Gegenüber Verbrauchern nicht – Ausschluss und Verkürzung sind unwirksam (§ 9 KSchG). Zwischen Unternehmern sind Einschränkungen grundsätzlich möglich, wenn sie klar vereinbart werden.
Muss ich jeden gemeldeten Mangel kostenlos beheben?
Nur Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden oder angelegt waren. Normale Abnutzung, Fehlbedienung oder spätere Schäden durch den Kunden fallen nicht unter die Gewährleistung. Nach sechs Monaten muss der Kunde den Ursprungsmangel beweisen.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung schuldest Du kraft Gesetz für Mängel, die bei Übergabe vorlagen. Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Zusage – Inhalt und Dauer bestimmst Du selbst, und niemand kann sie von Dir verlangen.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich bitte an Deine Rechtsvertretung oder die zuständige Stelle der WKO.