Ratgeber · Österreich
Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?
Kurz gesagt
Ja – aber nur, wenn das vereinbart ist. Im Zweifel ist ein Kostenvoranschlag in Österreich unentgeltlich; er gehört zur Anbahnung des Auftrags. Gegenüber Verbrauchern darfst Du ein Entgelt für die Erstellung nur verlangen, wenn Du den Kunden vorher ausdrücklich auf diese Zahlungspflicht hingewiesen hast (§ 5 Abs. 1 KSchG). Ohne diesen Hinweis – und ohne Vereinbarung – kannst Du einen Kostenvoranschlag nicht in Rechnung stellen.
Grundregel: im Zweifel unentgeltlich
Ein Kostenvoranschlag gehört zur Anbahnung eines Auftrags – wer ihn einholt, muss im Zweifel nichts dafür zahlen. Ein Entgelt braucht eine Grundlage: eine Vereinbarung oder, gegenüber Verbrauchern, einen vorherigen Hinweis auf die Kostenpflicht. Die verbreitete Annahme, ein Kostenvoranschlag sei ohnehin immer zu bezahlen, stimmt so nicht – die gesetzliche Ausgangslage ist genau umgekehrt.

Verbraucher: nur mit vorherigem Hinweis (§ 5 Abs. 1 KSchG)
Gegenüber Konsumenten ist die Rechtslage eindeutig: Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist (§ 5 Abs. 1 KSchG). Der Hinweis muss vor der Erstellung erfolgen – nachträglich auf die Rechnung geschrieben zählt er nicht. Am sichersten hältst Du ihn schriftlich fest, zum Beispiel: „Die Erstellung des Kostenvoranschlags ist mit € X kostenpflichtig.“
Unternehmer (B2B): Vereinbarung und Üblichkeit entscheiden
Im Geschäft zwischen Unternehmern gilt der Konsumentenschutz nicht. Hier richtet sich die Entgeltlichkeit danach, was vereinbart wurde oder den Umständen nach zu erwarten ist. Ein aufwändiger Kostenvoranschlag – etwa mit Vor-Ort-Aufmaß oder Planung – kann eher entgeltlich sein als eine grobe Schätzung. Im Zweifel gilt aber auch hier: ohne Grundlage kein Entgelt. Vereinbare die Kostenpflicht deshalb am besten vorab schriftlich.
Anrechnung auf den Auftrag
Üblich und zulässig ist, die Kosten des Voranschlags anzurechnen, wenn der Auftrag zustande kommt – also „Kostenvoranschlag gratis bei Auftragserteilung“. Das ist ein starkes Verkaufsargument und rechtlich unproblematisch, solange die Bedingung von Anfang an klar kommuniziert ist. So sicherst Du Deinen Kalkulationsaufwand ab, ohne den Kunden abzuschrecken.
Was heißt das für Deinen Betrieb?
Willst Du einen aufwändigen Kostenvoranschlag verrechnen, weis den Kunden vorher darauf hin (gegenüber Verbrauchern zwingend, § 5 Abs. 1 KSchG) und halt die Höhe schriftlich fest. Erledigst Du das nicht, arbeitest Du kostenlos – und musst es auch. Ein schnell erstellter Kostenvoranschlag senkt diesen Aufwand: Mit angebot.pro sprichst Du ihn ein und hast ihn in wenigen Minuten fertig.
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Fragen & Antworten
Weitere Fragen dazu
Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?
Ja, aber nur bei entsprechender Vereinbarung. Gegenüber Verbrauchern darfst Du ein Entgelt nur verlangen, wenn Du vorher auf die Zahlungspflicht hingewiesen hast (§ 5 Abs. 1 KSchG). Im Zweifel ist ein Kostenvoranschlag unentgeltlich.
Muss ich einen Kostenvoranschlag bezahlen, wenn ich den Auftrag nicht erteile?
Nur wenn die Entgeltlichkeit vorher vereinbart oder – bei Verbrauchern – vorab angekündigt wurde. Ohne solchen Hinweis ist der Kostenvoranschlag im Zweifel gratis, auch wenn kein Auftrag zustande kommt.
Wie muss der Hinweis auf die Kostenpflicht aussehen?
Er muss vor der Erstellung des Kostenvoranschlags erfolgen und die Zahlungspflicht klar benennen. Nachträglich auf die Rechnung geschrieben zählt er nicht. Am sichersten ist ein schriftlicher Hinweis mit der Höhe des Entgelts.
Ist ein Kostenvoranschlag zwischen Unternehmern automatisch entgeltlich?
Nein. Im B2B kommt es auf die Vereinbarung und die Üblichkeit an. Ein sehr aufwändiger Kostenvoranschlag kann eher entgeltlich sein, im Zweifel gilt aber auch hier: ohne Grundlage kein Entgelt.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich bitte an Deine Rechtsvertretung oder die zuständige Stelle der WKO.