Ratgeber · Österreich
Kostenvoranschlag oder Angebot – was ist der Unterschied?
Kurz gesagt
Ein Angebot ist ein verbindlicher Antrag auf einen Vertrag: Nimmt der Kunde an, kommt der Vertrag zu genau diesen Positionen und Preisen zustande. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine sachverständige Schätzung der voraussichtlichen Kosten – wie verbindlich er ist, hängt davon ab, ob Du die Gewähr für seine Richtigkeit übernimmst (§ 1170a ABGB). Gegenüber Verbrauchern gilt seine Richtigkeit im Zweifel als gewährleistet (§ 5 Abs. 2 KSchG); im Geschäft mit Unternehmern kommt es allein auf die Vereinbarung an.
Das Angebot: der verbindliche Antrag (§ 862 ABGB)
Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf einen Vertragsabschluss. Solange die Bindungsfrist läuft, bist Du daran gebunden; nimmt der Kunde an, steht der Vertrag zu genau den angebotenen Positionen und Preisen. Deshalb rechne ein Angebot sauber durch, bevor Du es verschickst, und setz eine klare Bindungsfrist – üblich sind bei Handwerksangeboten zwei bis vier Wochen.

Der Kostenvoranschlag: die fachkundige Schätzung (§ 1170a ABGB)
Ein Kostenvoranschlag beziffert die voraussichtlichen Kosten einer noch nicht exakt absehbaren Arbeit. Entscheidend ist, ob Du die Gewähr für seine Richtigkeit übernimmst. Mit ausdrücklicher Gewähr (§ 1170a Abs. 1 ABGB) gilt der Preis fix – auch wenn mehr Arbeit oder größere Auslagen nötig sind. Ohne Gewähr (§ 1170a Abs. 2 ABGB) ist eine beträchtliche, unvermeidliche Überschreitung möglich; Du musst sie dem Kunden aber unverzüglich anzeigen, sonst verlierst Du den Anspruch auf die Mehrarbeiten.
Verbraucher oder Unternehmer: der wichtige AT-Unterschied
Gegenüber Verbrauchern schützt § 5 Abs. 2 KSchG: Die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt im Zweifel als gewährleistet, wenn Du nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärst. Willst Du dort Spielraum, musst Du den Kostenvoranschlag klar als „ohne Gewähr“ bzw. „unverbindlich“ kennzeichnen. Im Geschäft mit anderen Unternehmern (B2B) greift diese Konsumentenschutz-Vermutung nicht; dort zählt allein, was ihr vereinbart. Diesen Unterschied übersehen viele – er entscheidet, wer im Streitfall recht bekommt.
In der Handwerkspraxis
Faustregel: Ist der Umfang klar (feste Stückzahl, definierte Leistung), gib ein verbindliches Angebot bzw. einen Festpreis. Ist der Umfang unsicher (Altbau, verdeckte Schäden, Aufmaß erst nötig), wähle einen Kostenvoranschlag ohne Gewähr – klar gekennzeichnet und mit schriftlich dokumentierter Anzeige, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung abzeichnet. In beiden Fällen gilt: Schreib ausdrücklich dazu, was gilt.
Was heißt das für Deinen Betrieb?
Nenne auf jedem Dokument klar, ob es ein verbindliches Angebot bzw. ein Festpreis oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist – und ob Du gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmer kalkulierst. Das erspart Dir Diskussionen bei der Schlussrechnung. Mit angebot.pro sprichst Du den Auftrag einfach ein und legst pro Dokument fest, ob der Preis fix gilt oder ein Kostenvoranschlag ist.
Oder hör auf zu tippen: sprich den Auftrag ein, angebot.pro schreibt das Angebot.
Fragen & Antworten
Weitere Fragen dazu
Ist ein Kostenvoranschlag dasselbe wie ein Angebot?
Nein. Ein Angebot ist ein verbindlicher Antrag auf einen Vertrag – wird er angenommen, gilt der Preis. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten; wie verbindlich er ist, hängt davon ab, ob die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen wurde (§ 1170a ABGB).
Was ist verbindlicher – ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag?
Ein angenommenes Angebot bindet zum genannten Preis. Ein Kostenvoranschlag bindet nur, wenn Du ausdrücklich die Gewähr für seine Richtigkeit übernimmst (§ 1170a Abs. 1 ABGB); sonst ist eine beträchtliche Überschreitung mit unverzüglicher Anzeige möglich.
Gilt ein Kostenvoranschlag gegenüber Kunden automatisch als richtig?
Gegenüber Verbrauchern ja: Die Richtigkeit gilt im Zweifel als gewährleistet, sofern Du nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärst (§ 5 Abs. 2 KSchG). Zwischen Unternehmern gilt diese Vermutung nicht – dort kommt es auf die Vereinbarung an.
Wann nehme ich einen Kostenvoranschlag statt eines Angebots?
Immer dann, wenn Du den genauen Umfang noch nicht seriös beziffern kannst – etwa bei Altbau oder verdeckten Schäden. Kennzeichne ihn dann klar als unverbindlich und zeige absehbare Überschreitungen unverzüglich an.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich bitte an Deine Rechtsvertretung oder die zuständige Stelle der WKO.