Ratgeber · Österreich
Angebot schreiben als Kleinunternehmer
Kurz gesagt
Als Kleinunternehmer schreibst Du Dein Angebot fast wie jeder Betrieb – mit einem entscheidenden Unterschied bei der Umsatzsteuer. Weil Du nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unecht von der Umsatzsteuer befreit bist (Umsatzgrenze seit 2025: 55.000 € brutto), weist Du keine Umsatzsteuer aus und setzt stattdessen den Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. Deine Preise sind Endpreise ohne Umsatzsteuer; im Gegenzug hast Du keinen Vorsteuerabzug.
Die Kleinunternehmerregelung kurz erklärt
Als Kleinunternehmer bist Du unecht von der Umsatzsteuer befreit: Du verrechnest keine Umsatzsteuer, kannst dafür aber auch keine Vorsteuer aus Deinen Einkäufen geltend machen. Die Umsatzgrenze liegt seit 2025 bei 55.000 € brutto. Bleibst Du darunter, gilt die Befreiung – das vereinfacht Deine Angebote und Rechnungen, weil die Umsatzsteuer-Zeile entfällt.

So weist Du den Preis im Angebot aus
Gib Deine Preise als Endpreise an – ohne eine Zeile „inkl. 20 % USt“. Statt eines Steuersatzes setzt Du den Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“ auf das Angebot (und später auf die Rechnung). So weiß der Kunde sofort, dass der genannte Betrag der Endbetrag ist, und Du bleibst gegenüber dem Finanzamt sauber.
Was sonst ins Angebot gehört
Abgesehen von der Umsatzsteuer gelten für Dich dieselben Empfehlungen wie für jeden Betrieb: Betriebs- und Kundendaten, eine klare Leistungsbeschreibung, Einzel- und Gesamtpreise, die Bindungsfrist und die Zahlungsbedingungen. Schreib außerdem dazu, ob Dein Preis ein Festpreis bzw. ein verbindliches Angebot ist oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag (§ 1170a ABGB).
Wenn Du an die Grenze kommst
Näherst Du Dich der Grenze von 55.000 € brutto oder überschreitest Du sie, fällst Du in die Regelbesteuerung und musst ab dann Umsatzsteuer ausweisen. Eine geringe Toleranz gibt es; die genauen Folgen und den richtigen Zeitpunkt für die Umstellung klärst Du am besten mit Deiner Steuerberatung. Plane den Wechsel früh ein, damit Deine Angebote von Anfang an den richtigen Preis zeigen.
Was heißt das für Deinen Betrieb?
Achte darauf, den Befreiungshinweis auf jedes Angebot und jede Rechnung zu setzen und keine Umsatzsteuer zu verrechnen, solange Du die Regelung nutzt. Mit angebot.pro hinterlegst Du den Kleinunternehmer-Status einmal und jedes eingesprochene Angebot trägt den Hinweis automatisch – ohne dass Du an die Umsatzsteuer-Zeile denken musst.
Oder hör auf zu tippen: sprich den Auftrag ein, angebot.pro schreibt das Angebot.
Fragen & Antworten
Weitere Fragen dazu
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer im Angebot ausweisen?
Nein. Als Kleinunternehmer bist Du unecht umsatzsteuerbefreit und weist keine Umsatzsteuer aus. Statt eines Steuersatzes setzt Du den Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“; Deine Preise sind Endpreise.
Welcher Hinweis gehört auf ein Kleinunternehmer-Angebot?
Der Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. Er macht klar, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, und gehört sowohl auf das Angebot als auch auf die spätere Rechnung.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze in Österreich?
Seit 2025 liegt die Umsatzgrenze bei 55.000 € brutto. Bleibst Du darunter, gilt die Befreiung. Zu Toleranzen und den Folgen einer Überschreitung berät Dich am besten Deine Steuerberatung.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer geltend machen?
Nein. Die Kleinunternehmerbefreiung ist eine unechte Steuerbefreiung: Du verrechnest keine Umsatzsteuer, kannst dafür aber auch keine Vorsteuer aus Deinen Einkäufen abziehen.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich bitte an Deine Rechtsvertretung oder die zuständige Stelle der WKO.