Ratgeber · Deutschland
Angebot schreiben als Kleinunternehmer
Kurz gesagt
Als Kleinunternehmer schreibst Du Dein Angebot fast wie jeder Betrieb – mit einem entscheidenden Unterschied bei der Umsatzsteuer. Wenn Dein Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € und Dein laufender Jahresumsatz ≤ 100.000 € bleibt, bist Du nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit: Du weist keine Umsatzsteuer aus und setzt stattdessen den entsprechenden Kleinunternehmer-Hinweis. Deine Preise sind Endpreise ohne Umsatzsteuer; im Gegenzug hast Du keinen Vorsteuerabzug.
Die Kleinunternehmerregelung kurz erklärt
Als Kleinunternehmer bist Du von der Umsatzsteuer befreit: Du verrechnest keine Umsatzsteuer, kannst dafür aber auch keine Vorsteuer aus Deinen Einkäufen geltend machen. Die Regelung greift, wenn Dein Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € und Dein laufender Jahresumsatz ≤ 100.000 € ist (§ 19 UStG). Das vereinfacht Deine Angebote und Rechnungen, weil die Umsatzsteuer-Zeile entfällt.

So weist Du den Preis im Angebot aus
Gib Deine Preise als Endpreise an – ohne eine Zeile „inkl. 19 % USt“. Statt eines Steuersatzes setzt Du einen klar formulierten Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 19 UStG auf das Angebot (und später auf die Rechnung). So weiß der Kunde sofort, dass der genannte Betrag der Endbetrag ist, und Du bleibst gegenüber dem Finanzamt sauber.
Was sonst ins Angebot gehört
Abgesehen von der Umsatzsteuer gelten für Dich dieselben Empfehlungen wie für jeden Betrieb: Betriebs- und Kundendaten, eine klare Leistungsbeschreibung, Einzel- und Gesamtpreise, die Bindungsfrist und die Zahlungsbedingungen. Schreib außerdem dazu, ob Dein Preis ein Festpreis bzw. ein verbindliches Angebot ist oder ein unverbindlicher Kostenanschlag (§ 650 BGB).
Wenn Du an die Grenze kommst
Näherst Du Dich den Schwellenwerten (Vorjahresumsatz 25.000 € oder laufendes Jahr 100.000 €) oder überschreitest Du einen davon, wechselst Du in die Regelbesteuerung und musst dann Umsatzsteuer ausweisen. Die genauen Folgen und den richtigen Zeitpunkt für die Umstellung klärst Du am besten mit Deiner Steuerberatung. Plane den Wechsel früh ein, damit Deine Angebote von Anfang an den richtigen Preis zeigen.
Was heißt das für Deinen Betrieb?
Achte darauf, den Befreiungshinweis auf jedes Angebot und jede Rechnung zu setzen und keine Umsatzsteuer zu verrechnen, solange Du die Regelung nutzt. Mit angebot.pro hinterlegst Du den Kleinunternehmer-Status einmal und jedes eingesprochene Angebot trägt den Hinweis automatisch – ohne dass Du an die Umsatzsteuer-Zeile denken musst.
Oder hör auf zu tippen: sprich den Auftrag ein, angebot.pro schreibt das Angebot.
Fragen & Antworten
Weitere Fragen dazu
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer im Angebot ausweisen?
Nein. Als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) bist Du von der Umsatzsteuer befreit und weist keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen setzt Du einen Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 19 UStG; Deine Preise sind Endpreise.
Welcher Hinweis gehört auf ein Kleinunternehmer-Angebot?
Ein klar formulierter Hinweis nach § 19 UStG, z. B. „Kein Umsatzsteuerausweis gemäß § 19 UStG“. Er macht klar, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, und gehört sowohl auf das Angebot als auch auf die spätere Rechnung.
Wie hoch sind die Schwellenwerte der Kleinunternehmerregelung in Deutschland?
Die Regelung gilt, wenn Dein Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € und Dein laufender Jahresumsatz ≤ 100.000 € ist (§ 19 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Zu den genauen Folgen einer Überschreitung berät Dich am besten Deine Steuerberatung.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer geltend machen?
Nein. Die Kleinunternehmerbefreiung ist eine unechte Steuerbefreiung: Du verrechnest keine Umsatzsteuer, kannst dafür aber auch keine Vorsteuer aus Deinen Einkäufen abziehen.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur deutschen Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich bitte an Deine Rechtsvertretung oder die zuständige Stelle der IHK/HWK.