# Was muss ein Angebot enthalten? (Österreich) | angebot.pro

> Was muss ein Angebot in Österreich enthalten? Die Checkliste an WKO-Empfehlungen: Betriebsdaten, Leistung, Preise, Umsatzsteuer und Bindungsfrist – korrekt erklärt.

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Ratgeber · Österreich

# Was muss ein Angebot enthalten?

Kurz gesagt

Ein Angebot unterliegt in Österreich keinem gesetzlichen Formzwang, sollte aber alle Angaben enthalten, die den Auftrag eindeutig machen: Betriebsdaten, eine klare Leistungsbeschreibung, Einzel- und Gesamtpreise, die Angabe netto oder brutto samt Umsatzsteuer (Normalsatz 20 %) oder Kleinunternehmer-Hinweis, die Bindungsfrist und die Zahlungsbedingungen. Diese Angaben orientieren sich an den Empfehlungen der WKO. Ein Angebot ist noch keine Rechnung – die strengeren Rechnungsmerkmale des § 11 UStG gelten erst bei der Rechnungslegung.

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## Die Bausteine eines vollständigen Angebots

In ein professionelles Angebot gehören: Name und Anschrift Deines Betriebs mit Kontaktdaten und – falls vorhanden – der UID-Nummer, die Daten des Kunden, das Datum, eine klare Leistungsbeschreibung, die Einzelpreise je Position, der Gesamtpreis, die Angabe netto oder brutto samt Umsatzsteuer oder Kleinunternehmer-Hinweis, die Bindungsfrist, die Zahlungsbedingungen und – wo sinnvoll – der Ausführungstermin. Je klarer diese Punkte sind, desto weniger Rückfragen bekommst Du.

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## Preis und Umsatzsteuer richtig ausweisen

Weis aus, ob Deine Preise netto oder brutto sind, und nenne den Steuersatz (Normalsatz 20 %). Nutzt Du die Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze seit 2025: 55.000 € brutto), weist Du keine Umsatzsteuer aus, sondern setzt den Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“. So gibt es bei der späteren Rechnung keine böse Überraschung über den Endpreis.

## Ein Angebot ist noch keine Rechnung

Wichtiger österreichischer Punkt: Die strengen Pflichtangaben einer Rechnung (§ 11 UStG) musst Du im Angebot noch nicht erfüllen. Trotzdem lohnt es sich, von Anfang an sauber zu arbeiten – viele Angaben übernimmst Du später eins zu eins in die Rechnung. Ein Angebot dient dazu, den Auftrag klar und nachvollziehbar zu beschreiben, nicht dazu, alle steuerlichen Rechnungsmerkmale abzubilden.

## Verbindlichkeit und Bindungsfrist mitdenken

Schreib dazu, ob Dein Preis ein Festpreis bzw. ein verbindliches Angebot ist oder ein unverbindlicher Kostenvoranschlag (§ 1170a ABGB). Setz außerdem eine Bindungsfrist (§ 862 ABGB; praxisüblich zwei bis vier Wochen). Beides schützt Dich vor Streit über die Schlussrechnung und vor steigenden Material- und Lohnkosten, wenn der Kunde spät zusagt.

## Was heißt das für Deinen Betrieb?

Leg Dir eine feste Struktur an, damit Du keinen Pflicht-Baustein vergisst – gerade Preisangabe, Umsatzsteuer-Hinweis und Bindungsfrist geraten unter Zeitdruck schnell in Vergessenheit. angebot.pro füllt diese Angaben automatisch aus, wenn Du den Auftrag einsprichst, inklusive Netto, Umsatzsteuer und Bindungsfrist.

Oder hör auf zu tippen: sprich den Auftrag ein, angebot.pro schreibt das Angebot.

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Fragen & Antworten

## Weitere Fragen dazu

### Gibt es in Österreich Pflichtangaben für ein Angebot?

Einen gesetzlichen Formzwang für Angebote gibt es nicht. Üblich und von der WKO empfohlen sind Betriebs- und Kundendaten, eine klare Leistungsbeschreibung, Einzel- und Gesamtpreise, die Umsatzsteuer-Angabe oder der Kleinunternehmer-Hinweis, die Bindungsfrist und die Zahlungsbedingungen.

### Muss im Angebot die Umsatzsteuer stehen?

Weis aus, ob die Preise netto oder brutto sind, und nenne den Steuersatz (Normalsatz 20 %). Als Kleinunternehmer weist Du keine Umsatzsteuer aus, sondern setzt den Hinweis „umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“.

### Muss ein Angebot eine UID-Nummer enthalten?

Im Angebot ist die UID-Nummer nicht zwingend, aber empfehlenswert, sofern Du eine hast. Pflicht wird die UID-Nummer erst bei der Rechnung im Rahmen der Rechnungsmerkmale des § 11 UStG.

### Ist ein Angebot verbindlich, sobald ich es verschicke?

Solange die Bindungsfrist läuft, bist Du an Dein Angebot gebunden (§ 862 ABGB). Ohne gesetzte Frist gilt gegenüber Abwesenden eine angemessene Zeit – bei Handwerksangeboten praxisüblich zwei bis vier Wochen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich bitte an Deine Rechtsvertretung oder die zuständige Stelle der WKO.

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